Norm
EheG §81 ffRechtssatz
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057287Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019