RS OGH 1980/1/31 7Ob815/79, 5Ob507/80, 1Ob691/82, 2Ob591/82, 4Ob519/84, 8Ob505/85, 7Ob514/86, 2Ob644

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1980
beobachten
merken

Norm

EheG §81 ff

Rechtssatz

Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057287

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten