RS OGH 1980/1/31 12Os65/79

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Veröffentlicht am 31.01.1980
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Norm

StGB §37

Rechtssatz

Einschlägige Vorstrafen stehen der Anwendung des § 37 StGB nicht generell entgegen, zumal vor allem bei bisher nur bedingt ausgesprochenen Vorstrafen eine Resozialisierung des Rechtbrechers mittels einer (unbedingten) Geldstrafe durchaus möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091286

Dokumentnummer

JJR_19800131_OGH0002_0120OS00065_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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