Norm
StGB §37Rechtssatz
Einschlägige Vorstrafen stehen der Anwendung des § 37 StGB nicht generell entgegen, zumal vor allem bei bisher nur bedingt ausgesprochenen Vorstrafen eine Resozialisierung des Rechtbrechers mittels einer (unbedingten) Geldstrafe durchaus möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091286Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0120OS00065_7900000_002