Norm
ABGB §896Rechtssatz
Miteigentümer sind Gesamtschuldner der für die (gesamte) Liegenschaft vorgeschriebenen Grundsteuer. Es ergeht daher an die Gesamtschuldner ein einheitlicher Steuerbescheid. Zur Exekutionsführung (Vollziehung) gegen einen Miteigentümer (Gesamtschuldner) ist die Abgabenbehörde allerdings erst dann berechtigt, wenn der Abgabenbescheid gegenüber allen Gesamtschuldnern rechtswirksam geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030833Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00736_7900000_001