RS OGH 1980/2/4 Bkd54/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1980
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Norm

DSt 1872 §2 G
DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, welcher als Zeuge in einem Verwaltungsstrafverfahren trotz Kenntnis der ihm angedrohten Vorführung und des dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer abgegebene Versprechen, die Sache bis zum Tag der beabsichtigten Vorführung in Ordnung zu bringen, es darauf ankommen läßt, daß die Durchführung der angedrohten Vorführung durch Vorsprache von Beamten der BPolDion in seiner Kanzlei versucht wird, begeht das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (selbst wenn er von der seinerzeitigen Zeugenlandung unverschuldet keine Kenntnis hatte).

Entscheidungstexte

  • Bkd 54/80
    Entscheidungstext OGH 04.02.1980 Bkd 54/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055132

Dokumentnummer

JJR_19800204_OGH0002_000BKD00054_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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