Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, welcher als Zeuge in einem Verwaltungsstrafverfahren trotz Kenntnis der ihm angedrohten Vorführung und des dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer abgegebene Versprechen, die Sache bis zum Tag der beabsichtigten Vorführung in Ordnung zu bringen, es darauf ankommen läßt, daß die Durchführung der angedrohten Vorführung durch Vorsprache von Beamten der BPolDion in seiner Kanzlei versucht wird, begeht das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (selbst wenn er von der seinerzeitigen Zeugenlandung unverschuldet keine Kenntnis hatte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055132Dokumentnummer
JJR_19800204_OGH0002_000BKD00054_8000000_001