RS OGH 1980/2/6 1Ob519/80, 6Ob20/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §1217
ABGB §1218

Rechtssatz

Auch wenn das Heiratsgut nicht von der Ehegattin selbst, sondern "für sie von einem Dritten" dem Mann zur Erleichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird, muß die Absicht, die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Verhältnisse auf eine besondere vertragliche Grundlage zu stellen, ausdrücklich bedungen werden. Sie setzt voraus, daß beide Ehegatten Rechtsträger der Ehepakte werden. Es ist allerdings nicht notwendig, daß die Ehefrau auch unbedingt unmittelbarer Vertragsparnter wird; Ehepakte können vielmehr auch zwischen dem Dritten und dem (künftigen) Ehemann geschlossen werden, doch setzt dies voraus, daß der Begünstigte selbst berechtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 519/80
    Entscheidungstext OGH 06.02.1980 1 Ob 519/80
    Veröff: RZ 1981/47 S 202
  • 6 Ob 20/20i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 20/20i
    Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung eines Gatten zur Leistung an einen Dritten kann nicht tauglicher Inhalt eines Ehepakts sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten