RS OGH 1980/2/12 2Ob202/79

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Veröffentlicht am 12.02.1980
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Norm

StVO §80

Rechtssatz

Bei Dämmerung oder Dunkelheit benötigt ein Viehtrieb von immerhin siebzehn Jungtieren, die wegen des Almabtriebes sehr nervös und unruhig sind, auf einer Bundesstraße zumindest einen dritten Treiber, der die Tiere dazu veranlaßt, jeweils am rechten Fahrbahnrand zu gehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 202/79
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 202/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075461

Dokumentnummer

JJR_19800212_OGH0002_0020OB00202_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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