Norm
StVO §80Rechtssatz
Bei Dämmerung oder Dunkelheit benötigt ein Viehtrieb von immerhin siebzehn Jungtieren, die wegen des Almabtriebes sehr nervös und unruhig sind, auf einer Bundesstraße zumindest einen dritten Treiber, der die Tiere dazu veranlaßt, jeweils am rechten Fahrbahnrand zu gehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075461Dokumentnummer
JJR_19800212_OGH0002_0020OB00202_7900000_001