RS OGH 1980/2/12 5Ob701/79, 1Ob2297/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1980
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Norm

KO §30
KO §44 Abs2

Rechtssatz

Die Frage, ob die Beklagte durch die Geltendmachung ihres Aussonderungsrechtes auch das bekommen hätte, was sie durch die angefochtene Rechtshandlung erhalten hat, kann nur auf den Zeitpunkt dieser Rechtshandlung abgestellt werden, soweit damals bereits die Möglichkeit bestanden hat, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es kommt daher nur darauf an, ob damals noch Waren aus jener Lieferung vorhanden gewesen sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 701/79
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 5 Ob 701/79
    Veröff: JBl 1981,157
  • 1 Ob 2297/96t
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
    Auch; Beisatz: Der Vorbehaltsverkäufer wird in diesem Sinne durch Zahlungen an ihn vor den übrigen Gläubigern nur dann nicht begünstigt, wenn sich das Vorbehaltsgut im Zahlungszeitpunkt noch im Vermögen des (späteren) Gemeinschuldners befand; unerheblich ist es dann, ob es dort auch noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhanden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064486

Dokumentnummer

JJR_19800212_OGH0002_0050OB00701_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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