Norm
KO §30Rechtssatz
Die Frage, ob die Beklagte durch die Geltendmachung ihres Aussonderungsrechtes auch das bekommen hätte, was sie durch die angefochtene Rechtshandlung erhalten hat, kann nur auf den Zeitpunkt dieser Rechtshandlung abgestellt werden, soweit damals bereits die Möglichkeit bestanden hat, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es kommt daher nur darauf an, ob damals noch Waren aus jener Lieferung vorhanden gewesen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064486Dokumentnummer
JJR_19800212_OGH0002_0050OB00701_7900000_001