Norm
KO §30Rechtssatz
Die Wirksamkeit des Aussonderungsrechtes im Konkurs ist davon abhängig, daß sich die Waren noch in der Konkursmasse befinden. Auf einen allfälligen Verkaufserlös kann das Aussonderungsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs 2 KO übergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016