Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Von der zugunsten des Dritten getroffenen Vereinbarung kann keiner der übrigen Vertragspartner ohne dessen Zustimmung abgehen und die Rechte des aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Berechtigten werden auch durch den Konkurs nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017143Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00689_7900000_002