RS OGH 1980/2/14 7Ob689/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1980
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Norm

ABGB §881 IA
KO §44

Rechtssatz

Von der zugunsten des Dritten getroffenen Vereinbarung kann keiner der übrigen Vertragspartner ohne dessen Zustimmung abgehen und die Rechte des aus dem Vertrag zu Gunsten Dritter unmittelbar Berechtigten werden auch durch den Konkurs nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017143

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00689_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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