Norm
KFG 1967 §62 Abs3Rechtssatz
Die Schadenbehandlungsversicherung ist nach der Absicht des Gesetzgebers als Versicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes zu betrachten. Sie weist auch alle von der Lehre für eine Versicherung geforderten wesentlichen Merkmale auf: Gemeinschaft, Gefährdete, Gleichartigkeit (Homogenität), Bedarfsdeckung, Wechselseitigkeit (Entgeltlichkeit), Rechtsanspruch und Selbständigkeit. Es handelt sich aber um keine Haftpflichtversicherung. Die Bestimmungen der §§ 149 - 158 h VersVG sind somit auf die Schadenbehandlungsversicherung nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065719Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00003_8000000_003