Norm
VersVG §158cRechtssatz
Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer, der Regreß nehmen will, entgegenhalten, daß keine Verpflichtung zur Befriedigung der Ansprüche Dritter bestanden habe, weil eine Haftung nach dem EKHG für eine Schwarzfahrt nicht gegeben gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080695Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00008_8000000_003