RS OGH 1980/2/14 7Ob8/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1980
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Norm

VersVG §158c
VersVG §158f

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer, der Regreß nehmen will, entgegenhalten, daß keine Verpflichtung zur Befriedigung der Ansprüche Dritter bestanden habe, weil eine Haftung nach dem EKHG für eine Schwarzfahrt nicht gegeben gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080695

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00008_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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