RS OGH 1980/2/14 7Ob3/80, 7Ob265/97i

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Veröffentlicht am 14.02.1980
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Norm

VersVG §12 Abs1

Rechtssatz

Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Dies ist bei Rückforderungsansprüchen des Versicherers der Zeitpunkt, in dem ihm die seinen Ersatzanspruch begründenden Umstände bekannt geworden sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 3/80
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 3/80
    Veröff: SZ 53/27 = JBl 1980,660
  • 7 Ob 265/97i
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 265/97i
    nur: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. (T1); Beisatz: § 12 VersVG gilt auch für vertragliche Rückforderungsansprüche des Versicherers. (T2)

Schlagworte

Entscheidung ergangen zu § 12 Abs 1 VersVG idF vor der Novelle BGBl 1994/509.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080097

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00003_8000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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