Norm
VersVG §12 Abs1Rechtssatz
Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Dies ist bei Rückforderungsansprüchen des Versicherers der Zeitpunkt, in dem ihm die seinen Ersatzanspruch begründenden Umstände bekannt geworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080097Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00003_8000000_006