RS OGH 1980/2/14 12Os154/79, 12Os108/81, 9Os180/82, 14Os57/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1980
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Norm

FinStrG §19
StPO §281 Z11 C
StPO §283 B

Rechtssatz

Nach der FinStrGNov 1975 hat die Strafe des Wertersatzes nach § 19 FinStrG eindeutigen Strafcharakter. Bei Verhängung dieser (Nebenstrafe) Strafe ist nunmehr einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung auszugehen (§§ 21, 23 Abs 1 Z 3 FinStrG). Da somit der Wertersatz in Beziehung auf einen von mehreren Tätern keine absolute Größe ist, kann die verhängte Strafe mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn das Strafmaß die im Sinne des § 19 Abs 3 festgesetzten (oberen) Grenzen überschreitet. Sonst ist die Strafe (als Ermessensentscheidung) nur mit Berufung bekämpfbar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 154/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 12 Os 154/79
    Veröff: EvBl 1980/184 S 525 = SSt 51/7
  • 12 Os 108/81
    Entscheidungstext OGH 20.08.1981 12 Os 108/81
    Vgl auch; nur: Da somit der Wertersatz in Beziehung auf einen von mehreren Tätern keine absolute Größe ist, kann die verhängte Strafe mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn das Strafmaß die im Sinne des § 19 Abs 3 festgesetzten (oberen) Grenzen überschreitet. Sonst ist die Strafe (als Ermessensentscheidung) nur mit Berufung bekämpfbar. (T1)
  • 9 Os 180/82
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 9 Os 180/82
    Vgl auch; nur T1
  • 14 Os 57/05x
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 57/05x
    Auch; nur: Die verhängte Strafe kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn das Strafmaß die im Sinne des § 19 Abs 3 festgesetzten oberen Grenzen überschreitet. Sonst ist die Strafe nur mit Berufung bekämpfbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0085954

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0120OS00154_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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