RS OGH 1980/2/14 7Ob7/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1980
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Norm

AKHB §1
EKHG §6

Rechtssatz

Verzögert jemand, dem ein Fahrzeug zu einer bestimmten Fahrt überlassen worden ist, die an sich notwendige Rückfahrt um einige Zeit, so fällt dies noch nicht derartig aus dem Rahmen der erteilten Ermächtigung, daß die Fahrt hiedurch zur Schwarzfahrt würde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 7/80

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058389

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00007_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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