Norm
AKHB §1Rechtssatz
Verzögert jemand, dem ein Fahrzeug zu einer bestimmten Fahrt überlassen worden ist, die an sich notwendige Rückfahrt um einige Zeit, so fällt dies noch nicht derartig aus dem Rahmen der erteilten Ermächtigung, daß die Fahrt hiedurch zur Schwarzfahrt würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058389Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00007_8000000_002