Norm
ZPO §104 Abs2Rechtssatz
Beim Fehlen eines Briefkastens an der Wohnung ist das Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige in dem für die Wohnung bestimmten Fach der Hausbrieffachanlage gesetzmäßig. Bloßes Fernbleiben von der Wohnung bei Aufenthalt im selben Ort macht die Hinterlegung nicht gesetzwidrig, wenn der Adressat weiterhin die Möglichkeit der Nachschau hatte und sie ohne Not nicht nützte. (Ergänzung zu SZ 19/193, teilweise abweichend von JBl 1959,134!)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036641Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00709_7900000_001