RS OGH 1980/2/14 7Ob709/79, 6Ob660/80, 6Ob633/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1980
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Norm

ZPO §104 Abs2

Rechtssatz

Beim Fehlen eines Briefkastens an der Wohnung ist das Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige in dem für die Wohnung bestimmten Fach der Hausbrieffachanlage gesetzmäßig. Bloßes Fernbleiben von der Wohnung bei Aufenthalt im selben Ort macht die Hinterlegung nicht gesetzwidrig, wenn der Adressat weiterhin die Möglichkeit der Nachschau hatte und sie ohne Not nicht nützte. (Ergänzung zu SZ 19/193, teilweise abweichend von JBl 1959,134!)

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 709/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 709/79
    Veröff: EvBl 1980/124 S 400 = SZ 53/26 = RZ 1981/6 S 39
  • 6 Ob 660/80
    Entscheidungstext OGH 25.06.1980 6 Ob 660/80
    nur: Beim Fehlen eines Briefkastens an der Wohnung ist das Zurücklassen der Hinterlegungsanzeige in dem für die Wohnung bestimmten Fach der Hausbrieffachanlage gesetzmäßig. (T1)
  • 6 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 6 Ob 633/81
    Vgl auch; Beisatz: Es ist ausschließlich Sache des Wohnungsbenützers, dafür vorzusorgen, daß er auch die nach objektiven Merkmalen für den oder die jeweiligen Wohnungsbenützer zum Einwurf der an sie gerichteten Briefsendungen gewidmeten Behältnisse entleert oder entlassen lassen kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036641

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00709_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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