Norm
StVO §2 Abs1 Z1Rechtssatz
1. Für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der StVO ist nicht das Eigentumsverhältnis am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgängerverkehrs oder Fahrzeugverkehrs entscheidend.
2. Die Straßeneigenschaft geht auch dort nicht verloren, wo zwischen Fahrbahn und Gehsteig oder Gehweg innerhalb eines oder mehrerer Laubenbögen eines Laubenganges Absperrketten gespannt sind.
VwGH vom 28.11.1966, Z 1144/65; Veröff: ZVR 1967/183 S 233
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073172Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00684_7900000_001