Norm
KFG 1967 §62 Abs3Rechtssatz
Das Besondere der Schadenbehandlungsversicherung liegt darin, daß der Versicherte zum Ersatz der gesamten Leistungen des Versicherers verpflichtet ist. Das vom Versicherer übernommene Risiko besteht darin, zur Regulierung der vom Versicherungsnehmer mit seinem Kraftfahrzeug in Österreich verursachten Schäden in Vorlage treten zu müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065714Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00003_8000000_002