RS OGH 1980/2/14 7Ob3/80

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Veröffentlicht am 14.02.1980
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Norm

KFG 1967 §62 Abs3

Rechtssatz

Das Besondere der Schadenbehandlungsversicherung liegt darin, daß der Versicherte zum Ersatz der gesamten Leistungen des Versicherers verpflichtet ist. Das vom Versicherer übernommene Risiko besteht darin, zur Regulierung der vom Versicherungsnehmer mit seinem Kraftfahrzeug in Österreich verursachten Schäden in Vorlage treten zu müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065714

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00003_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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