Norm
ABGB §881 Abs2 IIRechtssatz
Die zum Zweck der Sicherung der Lieferantenforderung des A getroffene Vereinbarung (nur) zwischen dem Bauunternehmer B und dem Werkbesteller C, daß die in der Rechnung des B gesondert auszuweisenden Materialkosten von C unmittelbar an A zu bezahlen seien, mit der nachfolgenden Abklärung (nur) zwischen C an A, daß dieser Rechnungsteilbetrag demnach mit schuldbefreiender Wirkung nur an A gezahlt werden könne, ist nicht Schuldbeitritt oder bloße Erfüllungsübernahme, sondern echter Vertrag zugunsten Dritter und daher ohne Zustimmung des A unwiderruflich und vom Konkurs des B nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017092Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00689_7900000_001