Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Nicht jedes Versehen eines Rechtsanwalts ist schon disziplinär. Auch ein Rechtsanwalt kann irren. Erst bei einem Fehlverhalten solchen Ausmaßes, daß dadurch das Berufsethos verletzt wird, liegt ein Standesdelikt vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055100Dokumentnummer
JJR_19800218_OGH0002_000BKD00079_7900000_001