RS OGH 1980/2/18 Bkd79/79, Bkd32/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1980
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Norm

DSt 1872 §2 A

Rechtssatz

Nicht jedes Versehen eines Rechtsanwalts ist schon disziplinär. Auch ein Rechtsanwalt kann irren. Erst bei einem Fehlverhalten solchen Ausmaßes, daß dadurch das Berufsethos verletzt wird, liegt ein Standesdelikt vor.

Entscheidungstexte

  • Bkd 79/79
    Entscheidungstext OGH 18.02.1980 Bkd 79/79
  • Bkd 32/85
    Entscheidungstext OGH 10.06.1985 Bkd 32/85
    Vgl auch; nur: Nicht jedes Versehen eines Rechtsanwalts ist schon disziplinär. Auch ein Rechtsanwalt kann irren. (T1) Veröff: AnwBl 1986,465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055100

Dokumentnummer

JJR_19800218_OGH0002_000BKD00079_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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