RS OGH 1980/2/18 Bkd63/79

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Veröffentlicht am 18.02.1980
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Norm

DSt 1872 §44 Abs2

Rechtssatz

Unbekannte Aufenthaltes ist ein Beschuldigter dann, wenn er sich nicht an dem Orte aufhält, wo er die zur Geltendmachung und Erhaltung seiner Rechte im Disziplinarverfahren erforderlichen Handlungen vornehmen kann. Dieser Ort ist bei einem Rechtsanwalt sein Wohnsitz bzw der Sitz seiner Kanzlei.

Entscheidungstexte

  • Bkd 63/79
    Entscheidungstext OGH 18.02.1980 Bkd 63/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055817

Dokumentnummer

JJR_19800218_OGH0002_000BKD00063_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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