Norm
DSt 1872 §44 Abs2Rechtssatz
Unbekannte Aufenthaltes ist ein Beschuldigter dann, wenn er sich nicht an dem Orte aufhält, wo er die zur Geltendmachung und Erhaltung seiner Rechte im Disziplinarverfahren erforderlichen Handlungen vornehmen kann. Dieser Ort ist bei einem Rechtsanwalt sein Wohnsitz bzw der Sitz seiner Kanzlei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055817Dokumentnummer
JJR_19800218_OGH0002_000BKD00063_7900000_002