Norm
DSt 1872 §44 Abs2Rechtssatz
Wird der Zustellkurator zwar nicht vom Disziplinarrat, sondern über dessen Ersuchen vor dem für den Wohnsitz des Beschuldigten zuständigen Bezirksgericht bestellt, so ist diese Bestellung demnach rechtswirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055815Dokumentnummer
JJR_19800218_OGH0002_000BKD00063_7900000_001