Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Beim Vertrieb von Markenartikeln eines Unternehmens, das sein Verkaufsprogramm periodisch verändert und diese Veränderungen dem Publikum durch Ausgabe von Verkaufskatalogen bekannt gibt, dürfen Restposten früherer Erzeugungsprogramme nicht in einer Weise angeboten werden, die den Eindruck erwecken kann, es handle sich um besonders günstige Angebote von Erzeugnissen des aktuellen Verkaufsprogrammes (hier: Gartenwerkzeuge).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078693Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00306_8000000_003