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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des S in V, geboren 1994, vertreten durch Dr. Wolfgang Strasser, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Oktober 2001, Zl. 224.160/0-V/15/01, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mj. Beschwerdeführer hat, bezogen auf seine Mutter, einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf abgewiesen, dass auch der Asylantrag der Mutter mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2001 - gemäß § 6 AsylG - rechtskräftig negativ beschieden worden war.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2002/01/0069 und 0132, wurde der letztgenannte, die Mutter des Beschwerdeführers betreffende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das belastet aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch den vorliegenden Asylerstreckungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat -
gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 15. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010036.X00Im RIS seit
18.08.2003