Norm
StPO §292Rechtssatz
Schon die Möglichkeit eines Nachteils durch einen prozessualen Verstoß (hier gegen §§ 13 Abs 3 und 495 Abs 1 StPO) berechtigt und verpflichtet den OGH, seiner Entscheidung gemäß § 292, letzter Satz, StPO konkrete Wirkung zu verleihen. Davon kann nur bei einer rein formalen Ungesetzlichkeit, durch die sich im Ergebnis letztlich (zwangsläufig) nichts ändert, Abstand genommen werden (unter Berufung auf Pallin, " Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" in StPO - Festschrift 1973).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100664Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0100OS00171_7900000_001