Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Der Ausdruck "Listenpreis" ist schon an sich vieldeutig. Abgesehen davon kann auch der Zeitpunkt, auf den er zu beziehen ist, zur Mehrdeutigkeit führen. Angesichts der gegenwärtigen, durch stetige Veränderungen des Preisgefüges gekennzeichneten Wirtschaftslage wird der Ausdruck im Durchschnittsinteressenten die Vorstellung erwecken daß von einer nicht weit zurückliegenden und daher noch entsprechend aktuellen Preisfestsetzung ausgegangen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078699Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009