RS OGH 1980/2/19 4Ob306/80, 4Ob54/09h

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Veröffentlicht am 19.02.1980
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Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Der Ausdruck "Listenpreis" ist schon an sich vieldeutig. Abgesehen davon kann auch der Zeitpunkt, auf den er zu beziehen ist, zur Mehrdeutigkeit führen. Angesichts der gegenwärtigen, durch stetige Veränderungen des Preisgefüges gekennzeichneten Wirtschaftslage wird der Ausdruck im Durchschnittsinteressenten die Vorstellung erwecken daß von einer nicht weit zurückliegenden und daher noch entsprechend aktuellen Preisfestsetzung ausgegangen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1980 4 Ob 306/80
    Beisatz: Gartengeräte-Listenpreise. (T1) Veröff: ÖBl 1981,21
  • 4 Ob 54/09h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 54/09h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078699

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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