RS OGH 1980/2/19 10Os5/80, 9Os181/79, 13Os115/81, 9Os144/81, 9Os143/84, 10Os75/85, 9Os38/86, 9Os132/

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Veröffentlicht am 19.02.1980
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Norm

B-VG Art89
StPO §345 Abs1 Z11 lita
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Der Einwand, durch die Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden, kann niemals auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten Tatbestandsnormen gestützt werden, dadurch gelangt jedenfalls keine Nichtigkeit zur Darstellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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