Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Der Einwand, durch die Entscheidung über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden, kann niemals auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten Tatbestandsnormen gestützt werden, dadurch gelangt jedenfalls keine Nichtigkeit zur Darstellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022