Norm
ZPO §393Rechtssatz
Wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Klagsanspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach (ganz oder teilweise) als zu Recht bestehend erkannt, die Sache im übrigen aber an das Untergericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches zurückverwiesen und zwar ohne Aufhebung, dann ist der Zurückverweisungsbeschluss nur im Falle eines Rechtskraftvorbehaltes anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040719Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00003_8000000_002