Norm
StPO §390a Abs2Rechtssatz
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des erfolglosen Antragstellers beim Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens muß in der die Sache selbst für die Instanz erledigenden Entscheidung enthalten sein. Ein Nachholen des verabsäumten Kostenausspruches ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014