Norm
EO §355 Abs2 XVIIRechtssatz
In einem abgesonderten Antrag auf Bestellung einer Sicherheit nach rechtskräftiger Bewilligung der Unterlassungsexekution muß ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel nicht neuerlich behauptet werden. Grundlage für die Erledigung eines solchen Antrages ist die wegen eines behaupteten Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen den Titel erteilte Exekutionsbewilligung und das Vorbringen des betreibenden Gläubigers betreffend den durch ferneres Zuwiderhandeln des Unterlassungsschuldners zu erwartenden Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004839Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0030OB00061_7900000_002