RS OGH 1980/2/20 3Ob61/79, 3Ob181/82, 3Ob327/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1980
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Norm

EO §355 Abs2 XVII

Rechtssatz

In einem abgesonderten Antrag auf Bestellung einer Sicherheit nach rechtskräftiger Bewilligung der Unterlassungsexekution muß ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel nicht neuerlich behauptet werden. Grundlage für die Erledigung eines solchen Antrages ist die wegen eines behaupteten Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen den Titel erteilte Exekutionsbewilligung und das Vorbringen des betreibenden Gläubigers betreffend den durch ferneres Zuwiderhandeln des Unterlassungsschuldners zu erwartenden Schaden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 61/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1980 3 Ob 61/79
    Veröff: JBl 1980,602
  • 3 Ob 181/82
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 181/82
    Auch; nur: Grundlage für die Erledigung eines solchen Antrages ist die wegen eines behaupteten Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen den Titel erteilte Exekutionsbewilligung und das Vorbringen des betreibenden Gläubigers betreffend den durch ferneres Zuwiderhandeln des Unterlassungsschuldners zu erwartenden Schaden. (T1)
  • 3 Ob 327/99f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 327/99f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004839

Dokumentnummer

JJR_19800220_OGH0002_0030OB00061_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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