Norm
ABGB §877Rechtssatz
Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der §§ 921, Satz 2 und 877 ABGB. Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016362Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012