Norm
ABGB §294 A1Rechtssatz
Unter der dem Zubehörverhältnis entsprechenden Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache ist eine Verbindung zu verstehen, welche dem Verhältnis der Haupt- und Nebensache entspricht und welche den gewöhnlichen Gebrauch ermöglicht. Es entscheidet die Verkehrsauffassung. Eine feste Verbindung ist nicht immer erforderlich und mitunter durch die Art der Nebensache ausgeschlossen, so zB bei Werkzeugen und Gerätschaften. Auch die räumliche Nähe richtet sich nach der Art der Nebensache und ihrer Verwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003731Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0030OB00057_7900000_001