Norm
AußStrG §14 A2Rechtssatz
Der Auftrag des Rekursgerichtes an das Erstgericht, das Amtslöschungsverfahren nach den §§ 142 bis 144 FGG einzuleiten, hat nicht zur Folge, daß die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung (auch) nach den letztgenannten Bestimmungen zu beurteilen wäre; diese beziehen sich vielmehr nur auf das eigentliche Amtlöschungsverfahren, das erst mit der Benachrichtigung des Betroffenen von der beabsichtigten amtswegigen Löschung im Sinne des § 142 Abs 2 FGG beginnt. Der Revisionsrekurs ist daher nach § 14 AußStrG zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007000Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0060OB00019_7900000_001