Norm
EO §355 Abs2 XVIIRechtssatz
Voraussetzung für die Bestellung einer Sicherheit ist ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel. Ein derartiger Antrag, über den das Exekutionsgericht zu entscheiden hat, kann mit dem Exekutionsgesuch nach § 355 Abs 1 EO verbunden werden. Er kann aber auch abgesondert nach Bewilligung der Exekution oder zugleich mit einem Strafvollzugsantrag gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004836Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0030OB00061_7900000_001