Norm
EO §1 Z1 IDRechtssatz
Grundvoraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit eines im zivilgerichtlichen Verfahren ergangenen Beschlußes ist, daß die Entscheidung dem Schuldner wirksam zugestellt worden ist; (§§ 416 Abs 1, 427 Abs 1 ZPO) außerdem beginnt der Lauf der Leistungsfrist erst mit dem Tage nach Zustellung des Exekutionstitels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011