Norm
StVO §13 Abs3 IIIRechtssatz
Eines Einweisers hat sich der Lenker dann zu bedienen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer selbst bei vorschriftgemäßer Fahrweise nur schwer oder überhaupt nicht den Zusammenstoß mit einen für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug verhindern könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073834Dokumentnummer
JJR_19800221_OGH0002_0080OB00288_7900000_001