Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Übernimmt das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung eine Feststellung des Erstgerichtes nicht, so liegt der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO nur dann vor, wenn diese Verfahrensverletzung geeignet ist, die erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012