TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/6 B2180/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2000
beobachten
merken

Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13a Abs3 PG 1965 und des §5a NebengebührenzulagenG idF PensionsreformG 1993 sowie der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in §1 Z1 der 2.PensionssicherungsbeitragsV 1995 mit E v 13.12.99, G139,140/99, V78/99.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen sowie gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Bundesbeamter des Ruhestandes.

Mit Bescheid vom 6. März 1996 stellte das Bundesrechenamt (nunmehr: Bundespensionsamt) fest, daß vom Ruhegenuß und der Nebengebührenzulage des Beschwerdeführers gemäß §13b Abs1 und 2 Pensionsgesetz 1965 und gemäß §5a Nebengebührenzulagengesetz ein Pensionssicherungsbeitrag einbehalten werde, der zum 1. Jänner 1996 1,5 v.H. betrage. Die dagegen an das Bundesministerium für Finanzen erhobene Berufung blieb erfolglos. In seiner Begründung legte der Bundesminister im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages ab 1. Mai 1995 mit 1,62 % und ab 1. Jänner 1996 mit 1,5 % als gesetzwidrig kritisierte, das Zustandekommen der 2. PensionssicherungsbeitragsV 1995 und der PensionssicherungsbeitragsV 1996 auf der Grundlage des §13a Abs3 des PensionsG 1965 (idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993) dar und stellte abschließend fest, daß das Bundesrechenamt aufgrund der erlassenen Verordnungen völlig zu Recht die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages festgestellt habe.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid des Bundesministers für Finanzen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und insbesondere die Verordnungen BGBl. 354/1995 und BGBl. 72/1996 im Zusammenhang mit der Einführung des §13a im PensionsG 1965 durch das Pensionsreform-Gesetz 1993 als gesetzwidrig kritisiert.

II. 1. Aus Anlaß der Beschwerde zu B1063/96 leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 bzw. 139 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13a Abs3 Pensionsgesetz 1965 sowie des §5a Nebengebührenzulagengesetz (jeweils idF des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. 334) bzw. der Gesetzmäßigkeit der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. 354, ein und sprach mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G139,140/99, V78/99, aus, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig und die in §1 Z1 der

2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," gesetzwidrig waren.

2. Weiters leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der in §1 Z1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. 72, enthaltenen Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," ein und sprach mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V4/00, aus, daß die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.

III. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Gesetzesbestimmungen sowie Verordnungsstellen an, deren Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzeswidrigkeit mit den zitierten Erkenntnissen festgestellt worden war. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, wobei in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Bedacht zu nehmen war, daß bei Beginn der Beratung (Verhandlung) in einem Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren, das aus Anlaß einer anderen Rechtssache eingeleitet wurde, bereits anhängige Rechtsfälle dem Anlaßfall gleichzuhalten sind (zB VfSlg. 11711/1988). Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzes- sowie gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

V. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2180.1996

Dokumentnummer

JFT_09999694_96B02180_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten