Norm
EKHG §1 IIARechtssatz
Ein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn liegt dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021