RS OGH 1980/2/26 5Ob780/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1980
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Norm

ABGB §1395
ABGB §1396
ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Die Beweislast für die Bekanntgabe des Forderungsübernehmers im Sinne des § 1396 ABGB trifft im allgemeinen denjenigen, der aus dem Umstand, daß der Schuldner dem Abtretenden gezahlt hat, Rechte ableiten will. Es ist für den Zessionar im allgemeinen nicht nötig, nachzuweisen, daß der Schuldner die Zessionsmitteilung auch wirklich zu Kenntnis genommen hat. Dem Schuldner steht allerdings der Gegenbeweis offen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 780/79
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 780/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032815

Dokumentnummer

JJR_19800226_OGH0002_0050OB00780_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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