Norm
ABGB §335 ARechtssatz
Wer Waren schlechtgläubig an sich bringt, ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, sie als fremdes Gut zu verwahren und über sie nur als Geschäftsführer ohne Auftrag zu verfügen. Ein solcher Geschäftsführer ist zur Rechnungslegung verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010260Dokumentnummer
JJR_19800226_OGH0002_0020OB00505_8000000_001