Norm
ABGB §1039Rechtssatz
Im Falle einer sogenannten unechten Geschäftsführung, wenn also jemand wissentlich ein fremdes Geschäft in der Absicht führt, sich selbst den Nutzen zuzuwenden, ist der Hausgabeanspruch auf das Bereicherungsrecht beschränkt; aber auch hier ist der bewußt Unredliche hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019851Dokumentnummer
JJR_19800226_OGH0002_0020OB00505_8000000_004