RS OGH 1980/2/27 3Ob24/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1980
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Norm

AußStrG §18
EO §35 B
EO §35 K

Rechtssatz

Hat der Außerstreitrichter vor Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens im Oppositionsstreit rechtskräftig über die Herabsetzung eines titelmäßigen Unterhaltsanspruches bzw darüber, daß der Verpflichtete von der titelmäßigen Unterhaltsleistung gänzlich enthoben werde, entschieden, so ist diese Entscheidung auf Grund ihrer Rechtskraftwirkung nach § 18 AußStrG im Oppositionsstreit zu berücksichtigen (Ablehnung von SZ 19/316).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001363

Dokumentnummer

JJR_19800227_OGH0002_0030OB00024_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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