RS OGH 1980/2/27 3Ob24/80, 3Ob71/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1980
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Norm

EO §35 C
EO §35 E
EO §35 H

Rechtssatz

Durch die Einschränkung der Exekution wegen Beseitigung des Exekutionstitels ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erledigung seiner Klage im Umfange der Einschränkung bzw Beseitigung des Exekutionstitels weggefallen, weil diesbezüglich keine Exekution mehr anhängig und auch nicht mehr möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 24/80
    Entscheidungstext OGH 27.02.1980 3 Ob 24/80
    SZ 53/30
  • 3 Ob 71/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 71/81
    Vgl; Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse des Klägers fällt bereits mit der Beseitigung des Exekutionstitels weg, weil die anhängige oder eine künftige Exekution sofort nach § 39 Abs 1 Z 1 EO eingestellt werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001497

Dokumentnummer

JJR_19800227_OGH0002_0030OB00024_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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