Norm
StGB §223 Abs2Rechtssatz
Die Verwendung eines Reisepasses, aus welchen der Täter einzelne Blätter mit behördlichen Eintragungen entfernte, ist schon mangels eines auf die Verhinderung des Gebrauches und damit der Unterdrückung der gesamten Urkunde gerichteten Vorsatzes nicht als das Vergehen nach dem § 229 StGB zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095816Dokumentnummer
JJR_19800227_OGH0002_0110OS00011_8000000_001