RS OGH 1980/2/27 11Os11/80

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Veröffentlicht am 27.02.1980
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Norm

StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §229

Rechtssatz

Die Verwendung eines Reisepasses, aus welchen der Täter einzelne Blätter mit behördlichen Eintragungen entfernte, ist schon mangels eines auf die Verhinderung des Gebrauches und damit der Unterdrückung der gesamten Urkunde gerichteten Vorsatzes nicht als das Vergehen nach dem § 229 StGB zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095816

Dokumentnummer

JJR_19800227_OGH0002_0110OS00011_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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