Norm
ZPO §472Rechtssatz
Der außergerichtliche Rechtsmittelverzicht muß bloß dem Prozeßgegner oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten gegenüber erklärt werden; selbst eine ausdrückliche Ablehnung der Verzichtserklärung würde die Wirksamkeit nicht berühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041904Dokumentnummer
JJR_19800228_OGH0002_0070OB00527_8000000_001