Vgl; Beisatz: § 191 StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO § 191 Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen (vgl zum Ganzen: WK-StPO § 191 Rz 24 und 34). (T1)