Norm
StPO §281 Abs1 Z5 BRechtssatz
Der Begründungspflicht wird schon durch Verweisung auf das für stichhältig erachtete, zur relevierten Feststellung ergangene Sachverständigengutachten entsprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022