Norm
StPO §281 Abs1 Z5 CRechtssatz
Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist - unbeschadet dessen, daß sie vom Privatbeteiligten und dessen Erben mit Berufung bekämpft werden kann - keine Sachentscheidung, sondern ein bloßer Formalausspruch, aus dem keine Rückschlüsse auf den ihm zugrundeliegenden strafrechtlichen Schuldspruch gezogen werden können (daher kein widersprüchlicher Ausspruch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099596Dokumentnummer
JJR_19800228_OGH0002_0130OS00025_8000000_001