Norm
ABGB §867Rechtssatz
Auf den Schutz seines Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kann man sich nicht berufen, wenn sich die Beschränkung der Vertretungsmacht des Bürgermeisters schon aus dem Gesetz ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014715Dokumentnummer
JJR_19800228_OGH0002_0070OB00523_8000000_001