Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Trägt ein Ehegatte eheliche Differenzen auf eine Art in die Öffentlichkeit, die dem Ansehen des Partners schweren Schaden zufügen muß, so fällt dies wesentlich schwerer ins Gewicht als Verfehlungen im Rahmen von Auseinandersetzungen, die innerhalb des Familienkreises bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056914Dokumentnummer
JJR_19800228_OGH0002_0070OB00537_8000000_001