RS OGH 1980/2/28 7Ob537/80 (7Ob538/80)

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Veröffentlicht am 28.02.1980
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Norm

EheG §49 A1d

Rechtssatz

Trägt ein Ehegatte eheliche Differenzen auf eine Art in die Öffentlichkeit, die dem Ansehen des Partners schweren Schaden zufügen muß, so fällt dies wesentlich schwerer ins Gewicht als Verfehlungen im Rahmen von Auseinandersetzungen, die innerhalb des Familienkreises bleiben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 537/80
    Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 537/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056914

Dokumentnummer

JJR_19800228_OGH0002_0070OB00537_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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